Rechtliches

Die rechtlichen Rahmenbedingungen unserer Arbeit

Im Sozialgesetzbuch XI sind u.a. die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen beschrieben.

Dort steht:

„Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können“.

Anpassungen des Gesetzes

Die Pflegeversicherung besteht seit 1996 und hat sich seitdem in verschiedenen Gesetzesnovellierungen weiterentwickelt. Eine bedeutende Änderung ist das zweite Pflegestärkungsgesetz: Das Bundeskabinett hat am 12. August 2015 den Entwurf des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Ein wichtiger Bestandteil ist die Umstellung der drei Pflegestufen zu den 5 Pflegegraden. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen.

Neben den 5 Pflegegraden ändert sich auch ein Teil der Finanzierung. Momentan muss ein pflegestufenabhängiger Eigenanteil gezahlt werden. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet.