Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Zeitlich begrenzte Pflege

Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Oft ist dies im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall oder auch wenn eine Pflegeperson ausfällt. Für diese Fälle bieten wir im Seniorencentrum St. Laurentius 25 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze (Einzelzimmer mit eigenem Bad), verteilt auf sechs Wohnbereichen, an.

Für alle Pflegegrade zahlt die Pflegekasse einen Anteil für eine notwendige Ersatzpflege für die Dauer von vier Wochen. Wenn der Betrag für die Verhinderungspflege im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde, kann der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrag für die Kurzzeitpflege beträchtlich aufgestockt, höchstens aber verdoppelt werden. Zudem kann die Kurzzeitpflege in der Pflegeeinrichtung auf bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden. Wird der Betrag für die Kurzzeitpflege mit Hilfe des Leistungsbetrages für Verhinderungspflege aufgestockt, verringert sich der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege entsprechend für das laufende Jahr. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. 

Kurzzeitpflege empfiehlt sich für:
•    Entlastung und Urlaub von der Pflege für Angehörige,
•    Überbrückung von Abwesenheitszeiten der Pflegepersonen,
•    Krankenhausnachsorge um wieder „Fit für zu Haus“ zu werden,
•    Förderung der Teilnahme am täglichen Leben,
•    Abklärung des zukünftigen Bedarfs (Bleibe ich Zuhause oder entscheide ich mich für ...?).

Bei Fragen zur Finanzierung, Dauer und weiteren Bedingungen zur Kurzzeitpflege, aber auch Verhinderungspflege, sprechen Sie uns einfach an.

HINWEIS:
Wir haben nur 25 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Das bedeutet, dass Kurzzeitpflege, bzw. Verhinderungspflege nur möglich ist, wenn aktuell ein Bewohnerzimmer zur Verfügung steht. Eine Vorplanung für einen längeren Zeitraum ist daher nicht möglich! Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Bedingungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt die ausreichende Versorgung im häuslichen Umfeld nicht gewährleistet ist. Dieser Antrag kann gestellt werden, auch wenn noch kein Pflegegrad vorliegt. In diesem Fall findet innerhalb weniger Wochen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen statt. Sollten pflegende Angehörige selbst erkranken oder eine Auszeit brauchen, kann auch hier ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege beträgt maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Zudem ist der Zuschuss der Krankenkasse auf 1.612 € begrenzt. Die Anzahl der Tage hängt somit von dem vorliegenden Pflegegrad ab. Die Kurzzeitpflege kann auch in mehreren Zeiträumen über das Jahr genommen werden. Sofern ein Pflegegrad schon mehr als 6 Monate besteht, kann die Kurzzeitpflege auf Antrag um weitere 28 Tage verlängert werden. Diese Tage werden dann auf den Anspruch der Verhinderungspflege angerechnet.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege entsteht, wenn der Pflegebedürftige bereits einen Pflegegrad gewährt bekommen hat und mindestens 6 Monate lang im häuslichen Umfeld gepflegt worden ist. Ist die Pflegeperson verhindert, kann ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Bei der Verhinderungspflege werden die gleichen Sätze wie in der Kurzzeitpflege zugrunde gelegt. Die Verhinderungspflege kann über 28 Tage hinaus verlängert werden, wird dann aber auf den Anspruch der Kurzzeitpflege angerechnet.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu diesem Thema:
  • Daniel Uhrmacher
    Pflegedienstleitung